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Satzung der Stiftung „Fundacja Plemię Sanu”



Kapitel I.  Allgemeine Bestimmungen

§ 1.  Name der Stiftung

Die Stiftung mit dem Namen „Fundacja Plemię Sanu”, des weiteren Stiftung genannt, gegründet von Jerzy Fiedoruk, des weiteren Stifter genannt, in einem notariellen Akt durch den Notar Roman Karaś in seiner Notarkanzlei in Brzozów am 23. Oktober 2001, Nr. Repertorium A-5341/2001, wirkt auf der Grundlage der Vorschriften des polnischen Stiftungsgesetzes vom 6.4.1984 (einheitlicher Text: Polnisches Gesetzblatt von 1991 Nr. 46, Pos. 203) sowie den Bestimmungen der vorliegenden Satzung.


§ 2.  Juristische Person

Die Stiftung ist eine juristische Person.


§ 3.  Sitz der Stiftung

Der Sitz der Stiftung ist die Ortschaft Chmiel in der Gemeinde Lutowiska.


§ 4.  Tätigkeitsgebiet und Organisationseinheiten der Stiftung

  1. Das Tätigkeitsgebiet der Stiftung ist das Land Polen und falls es zur Ausübung ihrer Aufgaben nötig ist kann die Stiftung im Ausland tätig sein.
  2. Um ihre Aufgaben wahrzunehmen kann die Stiftung örtliche Vertretungen gründen.
  3. Die Stiftung kann Abteilungen im Ausland gründen.

§ 5.  Dauer

Die Dauer der Stiftung ist unbegrenzt.


§ 6.  Stempel

Die Stiftung verwendet runde Stempel mit dem Schriftzug im Band: „Fundacja Plemię Sanu”.


§ 7.  Kontrollorgan

Der zuständige Minister in Hinblick auf die Ziele der Stiftung ist der polnische Umweltminister.



Kapitel II.  Ziele der Stiftung und Art und Weise ihrer Realisierung

§ 8.  Ziele der Stiftung

Die Ziele der Stiftung sind:

  1. Naturschutz unter Erhaltung des natürlichen Gleichgewichts, Schutz des Ökosystems unter Beachtung seiner biologischen Vielfalt sowie Schutz und Erhalt des natürlichen Lebensraumes von Tieren und Pflanzen;
  2. Entwicklung einer natürlichen Lebensweise des Menschen zusammen und im Einklang mit der Natur, ohne den natürlichen Lebensraum zu schädigen und das Gleichgewicht des Ökosystems zu stören;
  3. Entwicklung von Methoden in Lehre und Praxis, die im Einklang mit der Natur stehen, im Besonderen:
    1. natürliche Landwirtschaft unter Verwendung von natürlichem nicht genetisch verändertem Saatgut, ohne Verwendung von chemischen Mitteln, schweren landwirtschaftlichen Maschinen sowie ohne Pflügen,
    2. natürliches Bauen unter Verwendung von örtlichen natürlichen Baumaterialien ohne Verwendung von Zement, künstlichen Materialien, chemischen Mitteln, Mineralwolle u. ä.,
    3. traditionelle Handwerkstechniken, im Besonderen die, für die die Gefahr besteht, dass sie in Vergessenheit geraten,
    4. natürliche und ganzheitliche Erziehung und Pädagogik.

§ 9.  Art und Weise der Realisierung der Stiftungsziele

  1. Die Stiftung realisiert ihre Ziele folgendermaßen:
    1. Erwerb von Land, welches sich in natürlichem Zustand befindet, mit dem Ziel seinen natürlichen Lebensraum zu schützen und zu erhalten.
    2. Schaffen und Führen von Plätzen (z.B. in Form von Dörfern), in denen man ein harmonisches Zusammenleben mit der Natur erlernen kann, verwirklicht unter anderem durch:
      • Verzicht auf chemische Mittel, elektrische Energie, Fahrzeugen und Maschinen mit Verbrennungsmotor,
      • Ackerbau unter Verwendung von natürlichem Saatgut ohne zu pflügen,
      • Verwendung von örtlichen natürlichen Baumaterialien;
    3. Organisieren und Finanzieren von Workshops und Treffen zu Themen, die mit den Zielen der Stiftung verbunden sind;
    4. Finanzieren des Kaufs von natürlichem genetisch nicht verändertem Saatgut - im Besonderen alte und einheimische Gattungen - für juristische oder natürliche Personen, die eine natürliche Landwirtschaft, in Übereinstimmung mit dem Ziel der Stiftung, welches in § 8 Punkt 3a festgelegt ist, betreiben.
    5. Erwerb von Büchern, Zeitungen und anderen Medien, die thematisch mit den Zielen der Stiftung verbunden sind, um sie interessierten Personen zugänglich zu machen.
  2. Um ihre Ziele zu erreichen, kann die Stiftung die Tätigkeit anderer juristischer sowie natürlicher Personen, deren Tätigkeit mit den Zielen der Stiftung übereinstimmt - unter anderem finanziell - unterstützen, und ausserdem zusammenarbeiten mit in- und ausländischen Institutionen, Gruppen oder Organisationen, die in einem den Stiftungszielen entsprechendem Bereich tätig sind, sowie mit natürlichen Personen, die sich an den Stiftungszielen interessiert zeigen.
  3. Einzelheiten im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Stiftung an einem konkreten Platz werden in einem besonderen Reglement festgelegt, welches vom Vorstand verabschiedet wird.


Kapitel III.  Vermögen der Stiftung

§ 10.  Gründungsfonds

Das Vermögen der Stiftung besteht aus dem Gründungsfonds in Höhe von 1.200 zł (eintausendzweihundert Zloty).


§ 11.  Einkünfte der Stiftung

Die Einkünfte der Stiftung bestehen aus:

  1. Schenkungen, Erbschaften, Zuwendungen, Dotationen, Subventionen, oder anderen Arten der Vermögensbildung, vergeben zu Gunsten der Stiftung durch in- und ausländische natürliche und juristische Personen;
  2. Einkünfte aus Sammlungen und öffentlichen Veranstaltungen;
  3. Zinsen aus Kapitalanlagen und Wertpapieren;
  4. Einkünfte aus Immobilien- und Mobiliarvermögen.

§ 12.  Art und Weise der Disposition über das Stiftungsvermögen

  1. Die Stiftung kann ihre Fonds in polnischer sowie fremder Währung im Einklang mit den Vorschriften des Devisenrechts bei zuständigen Banken anlegen.
  2. Einkünfte, erworben aus dem Vermögen der Stiftung, sind ausschließlich bestimmt zur Realisierung der satzungsmäßigen Ziele sowie zur Deckung der zur Tätigkeit der Stiftung unentbehrlichen Kosten.
  3. Einkünfte aus Dotationen, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen können zur Realisierung sämtlicher Stiftungsziele verwendet werden, wenn es die Spender nicht anders bestimmen.
  4. Im Falle der Berufung der Stiftung zum ErbschaftSantritt reicht ihr Vorstand nur dann eine Erklärung auf Annahme der Erbschaft mit Wohltatsinventar ein, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Erklärung offensichtlich ist, dass die Aktiva der Erbschaft deutlich die Erbschaftsschulden übersteigen.
  5. Im Besitz der Stiftung befindliches Land darf ausschließlich zugunsten einer juristischen Person mit den Zielen der Stiftung ähnlichen Satzungszielen veräußert werden. Diese Person muss die Fortführung der Realisierung der Ziele, für die das Land bestimmt ist, garantieren. Solch eine Entscheidung erfordert die Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder.


Kapitel IV.  Organ der Stiftung

§ 13.  Verwaltungsorgan der Stiftung

Das Organ der Stiftung ist der Stiftungsvorstand, des weiteren Vorstand genannt.


§ 14.  Art und Weise der Einberufung des Vorstandes

  1. Der erste Vorstand wird durch den Stifter einberufen.
  2. Ein einmal eingesetzter Vorstand kann zusätzliche Mitglieder einberufen, wobei die Anwesenheit aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich ist.

§ 15.  Zusammensetzung des Vorstandes und Dauer seines Mandats

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern oder dem Vorstandsvorsitzendem und mindestens einem zusätzlichen Mitglied.
  2. Der Vorstand ist auf unbegrenzte Zeit einberufen.

§ 16.  Erlöschen der Mitgliedschaft im Vorstand

  1. Die Mitgliedschaft im Vorstand erlischt im Todesfalle oder durch Abberufung.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied ohne dessen Stimme abberufen im Falle,
    1. Einreichung des Rücktritts,
    2. langandauernder Krankheit oder andere Gründe, die die Teilnahme an der Arbeit des Vorstandes unmöglich machen,
    3. Nichterfüllen der Aufgaben eines Vorstandsmitglieds für länger als ein Jahr,
    4. deutliche Behinderung der Arbeit des Vorstandes,
    5. eines ernsthaften Verstoßes gegen Bestimmungen der Satzung.

    Der Vorstandsvorsitzende kann durch den Vorstand nur im Falle der Einreichung des Rücktritts abberufen werden.
  3. Wenn im Falle einer zur Krise in der Handlungsfähigkeit des Vorstandes führenden Uneinigkeit zwischen Vorstandsmitgliedern mindesten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam den Stifter um die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes bitten, kann der Stifter dieses Mitglied abberufen. Das betreffende Mitglied sollte die Möglichkeit einer Rechtfertigung haben.

§ 17.  Kompetenzen des Vorstandes

  1. Der Vorstand leitet die Tätigkeit der Stiftung und repräsentiert sie nach aussen.
  2. Zum Bereich der Kompetenzen des Vorstandes gehört das Treffen sämtlicher Entscheidungen, welche die Stiftung berühren, im Einzelnen:
    1. Beschließen von Tätigkeitsprogrammen sowie Finanzplänen der Stiftung;
    2. Verwalten des Vermögens der Stiftung;
    3. Anfertigen von Berichten über die Stiftungstätigkeit;
    4. Entgegennahme von Subventionen, Dotationen, Schenkungen, Erbschaften und Zuwendungen;
    5. Fusion mit anderen Stiftungen sowie Eintritt in Gesellschaften oder Vereinen gemäß § 23 der Satzung;
    6. Einberufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 14 Abs.2 und § 16 Abs.2 und 3 der Satzung;
    7. Beschluss von Satzungsänderungen gemäß § 22 der Satzung;
    8. Beschließen von besonderen Reglements, darunter das Reglement über die Vorstandsarbeit;
    9. Einbringen von Anträgen, welche die Tätigkeit der Stiftung betreffen;
    10. Einführung der inneren Organisation der Stiftung.

§ 18.  Abstimmungssystem des Vorstandes

Zur Gültigkeit der Beschlüsse des Vorstandes ist die Einstimmigkeit aller anwesenden Mitglieder und die Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder erforderlich, wenn es im besonderen Fall nicht anders bestimmt ist.


§ 19.  Organisatorisches Reglement des Vorstandes

Die Formen der Tätigkeit des Vorstandes sowie die Einteilung der Tätigkeiten seiner Mitglieder bestimmt ein durch den Vorstand verabschiedetes Reglement.


§ 20.  Art und Weise der Repräsentation der Vorstandsmitglieder

Zur Repräsentation der Vorstandsmitglieder sind berechtigt:


§ 21.  Abgeben einer Willenserklärung im Namen der Stiftung

Eine Willenserklärung im Namen der Stiftung kann abgeben:



Kapitel V.  Satzungsänderungen und Änderungen der Stiftungsziele

§ 22.  Satzungsänderungen und Änderungen der Stiftungsziele

  1. Änderungen in der Satzung einschließlich ihrer Ziele beschließt der Vorstand unter Anwesenheit sämtlicher Mitglieder.
  2. Satzungsänderungen dürfen nicht die Ziele berühren, die in § 8 Punkt 1 und 2 der Satzung festgelegt sind. Alle Änderungen sowie Ergänzungen der Satzung müssen mit den Zielen, die in § 8 Punkt 1 und 2 der Satzung festgelegt sind im Einklang stehen.


Kapitel VI. Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung, einer Gesellschaft oder einem Verein

§ 23.  Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung, einer Gesellschaft oder einem Verein

  1. Die Stiftung kann sich mit einer Stiftung mit ähnlichen Satzungszielen zusammenschließen unter Bedingungen, die von den Beteiligten festgelegt werden.
  2. Die Fusion darf nicht erfolgen, wenn sich in ihrer Folge die Ziele der Stiftung ändern können.
  3. Die Stiftung kann Mitglied einer Gesellschaft sowie eines Vereins mit ähnlichen Satzungszielen werden.
  4. Entscheidungen, die zum Gegenstand die Stiftungsfusion oder die Mitgliedschaft in Gesellschaften sowie Vereinen haben trifft der Vorstand unter Anwesenheit sämtlicher Mitglieder.


Kapitel VII.  Liquidation der Stiftung

§ 24.  Liquidation der Stiftung

Über die Liquidation der Stiftung entscheidet der Vorstand unter Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und im Einverständnis mit dem Stifter.


§ 25.  Art und Weise der Stiftungliquidation

  1. Den Liquidator der Stiftung bestimmt der Vorstand.
  2. Zu den Aufgaben des Liquidators gehören im Einzelnen:
    1. Einreichung des Antrags auf Eintragung der Liquidationseröffnung beim Registrierungsgericht;
    2. Anfertigen eines Liquidationsfinanzplanes und eines Planes zur Befriedigung der Verbindlichkeiten;
    3. Eintreiben der Aussenstände, Begleichung der Schulden sowie Kapitalisierung des Mobiliarvermögens der Stiftung;
    4. Übergabe der nach der Befriedigung der Gläubiger übriggebliebenen Vermögensmittel an die angezeigte Person;
    5. Einreichung des Liquidationsabschlusses beim Registrierungsgerichts zusammen mit dem Antrag auf Streichung der Stiftung aus dem Register;
    6. Übergabe der Stiftungsdokumente an das polnische Staatsarchiv.
  3. Land, welches sich in Besitz der Stiftung befindet, darf nicht im Zuge der Liquidation kapitalisiert werden, sondern muss dem angezeigten Subjekt als ganzes mit der Auflage übergeben werden, das die Ziele, für die das Land bestimmt ist, fortgeführt werden. Die obige Bestimmung berührt nicht die Rechte der Gläubiger der Stiftung.

§ 26.  Zuweisung der nach der Liquidation der Stiftung verbleibenden Vermögensmittel

Nach der Stiftungsliquidation verbleibendes Vermögen wird, unter Vorbehalt Art. 5 Abs. 4 des polnischen Stiftungsgesetzes, zugunsten der Stiftung „Fundacja San-Tribe” mit Sitz in Chmiel und der Nummer REGON 371002840 oder, wenn das nicht möglich ist, einer anderen rechtlichen Person mit ähnlichen  Zielen wie die Ziele der Stiftung  übergeben.